Urteilskopf

149 V 136

14. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_670/2022 vom 25. Mai 2023

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Sachverhalt ab Seite 137

BGE 149 V 136 S. 137

A. Der 1959 geborene A. meldete sich per 1. Juli 2021 von der Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden (RAV) ab und beantragte bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden auf diesen Zeitpunkt hin die Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Gemäss seinem Gesuch vom 1. Juli 2021 war er seit 1. Januar 2008 in der Schweiz wohnhaft und bezog bis zum 6. Januar 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren in der Schweiz nicht erreicht sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 25. Oktober 2022 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., es sei das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2022 aufzuheben und die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2021 die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2), inklusive Verzugszins von 5 %, auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung des erhobenen Rechtsmittels.

BGE 149 V 136 S. 138

Während die Ausgleichskasse und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Abweisung der Beschwerde. A. bekräftigt in seiner Replik seinen Standpunkt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose verneinte. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer nicht während mindestens 20 Jahren in der schweizerischen AHV versichert war und Beitragszeiten in den jeweiligen nationalen Rentensystemen in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz zurücklegte. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die im Ausland geleisteten Beitragszeiten für die Berechnung der Mindestversicherungsdauer anzurechnen sind oder nicht.
4.

4.1 Gemäss Art. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender.
ÜLG bezweckt dieses Gesetz, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender.
4.1.1 Die Überbrückungsleistungen nach ÜLG bilden Teil eines Bündels an Massnahmen, das der Bundesrat im Mai 2019 zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials beschloss (vgl. dazu: Faktenblatt: Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials, www.ejpd.admin.ch/dam/data/sem/-aktuell/news/2019/2019-05-150/faktenblatt-inlandsfoerderung-d.pdf [besucht am 23. März 2023]). Diese zielen im Wesentlichen darauf ab, die Konkurrenzfähigkeit von älteren Arbeitskräften zu erhöhen, schwer vermittelbaren Stellensuchenden den Schritt in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer besser in die Arbeitswelt zu integrieren. Komplementär dazu wurden als siebte Massnahme die Überbrückungsleistungen eingeführt, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor dem Rentenalter entlassen werden, gegenüber Jüngeren geringere Chancen haben, eine Stelle zu finden oder oft grössere Einkommenseinbussen in Kauf nehmen müssen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten sollen Personen, die nach dem 60. Altersjahr aus der ALV

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ausgesteuert werden, Überbrückungsleistungen erhalten, um damit die Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu überbrücken (vgl. Botschaft vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 8276 f., 8279 f. Ziff. 4.1.1). Dadurch soll ihre Existenz gesichert werden, ohne dass sie auf die Sozialhilfe zurückgreifen müssen (BBl 2019 8287 Ziff. 5 [Erläuterungen]). Mithin soll eine Lücke bei der Sicherung älterer Personen vor den wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit geschlossen werden.
4.1.2 Ihre Verfassungsgrundlage finden die Überbrückungsleistungen in Art. 114 Abs. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
BV, der dem Bund die Kompetenz einräumt, Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge zu erlassen (zur Frage der Verfassungsmässigkeit vgl. Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 26. August 2015, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB 2016.2 S. 15 ff.). Gemäss Botschaft handelt es sich deshalb um Leistungen mit Fürsorgecharakter (BBl 2019 8288 Ziff. 5 [Erläuterungen]). Dementsprechend werden die Überbrückungsleistungen als Bedarfsleistungen aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert und nicht durch Lohnbeiträge (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
ÜLG).
4.2 Gemäss dem Grundsatz in Art. 3 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 3 Grundsatz - 1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
1    Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
a  das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder
b  die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.6
2    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.
3    Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.
ÜLG haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a); oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben werden (lit. b). Die Überbrückungsleistungen bestehen nach Art. 4 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 4 Bestandteile der Überbrückungsleistungen - 1 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
1    Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Überbrückungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG7), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
ÜLG aus der jährlichen Überbrückungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz, wenn: a. sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden; b. sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein
BGE 149 V 136 S. 140

Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können; c. ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
ELG liegt. Die jährliche Überbrückungsleistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 4 Bestandteile der Überbrückungsleistungen - 1 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
1    Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Überbrückungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG7), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
entspricht gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 7 Berechnung der Überbrückungsleistungen - 1 Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1    Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2    Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens:
a  bei alleinstehenden Personen: das 2,25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1;
b  bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben: das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2.
3    Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.
4    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht.
5    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Überbrückungsleistung bei Ehepaaren, bei denen beide Eheleute die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
ÜLG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 9
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 9 Anerkannte Ausgaben - 1 Als Ausgaben werden anerkannt:
1    Als Ausgaben werden anerkannt:
a  als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
a1  bei alleinstehenden Personen: 20 100 Franken,
a2  bei Ehepaaren: 30 150 Franken,
a3  bei Kindern, die das 11. Altersjahr vollendet haben, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind: 10 515 Franken; dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrags,
a4  bei Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7380 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrags; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
b1  für eine allein lebende Person: 17 580 Franken in der Region 1, 17 040 Franken in der Region 2 und 15 540 Franken in der Region 3,
b2  bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen zusätzlich:
b3  bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6420 Franken;
c  anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss;
d  Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
e  Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
f  Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes einschliesslich der Beiträge an die berufliche Vorsorge unter Ausschluss der Prämie für die Krankenversicherung;
g  bei einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge: die Risiko- und die Verwaltungskostenbeiträge sowie allfällige Sanierungsbeiträge an die berufliche Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a BVG16;
h  der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Unfalldeckung, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
i  geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
2    Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossene Person nach Artikel 7 Absatz 3 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
3    Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a  Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b  Personen, die zusammen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.
4    Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamts für Statistik.
5    Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.
6    Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
7    Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.
ÜLG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 10
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 10 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 1500 Franken übersteigen; das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen wird zu 80 Prozent angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, Eigentum hat und die von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer anderen Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; Solidaritätsbeiträge nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 201617 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sind beim Vermögen nicht zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
h  die individuelle Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199418 über die Krankenversicherung (KVG).
2    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches19;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
d  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen für Kinder in Ausbildung unter 25 Jahre.
ÜLG) übersteigen.
5.

5.1 Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) enthält in Art. 8 die Grundlage für Anhang II FZA, der seinerseits Bestandteil des Abkommens bildet (Art. 15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Anhangs (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit dessen Abschnitt A befolgen die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend: VO Nr. 1408/71), und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften. Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte abgelöst worden, und zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Grundverordnung oder VO Nr. 883/2004) sowie die von denselben Gremien am 16. September 2009 verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Durchführungsverordnung oder VO Nr. 987/2009; BGE 147 V 94 E. 3.1; BGE 146 V 152 E. 4.1; BGE 144 V 127 E. 4.1; BGE 143 V 52 E. 6.1; BGE 141 V 246 E. 2.1). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar.

BGE 149 V 136 S. 141

5.2 Nach Art. 1 ("Begriffsbestimmungen") Bst. x der Grundverordnung bezeichnet der Ausdruck Vorruhestandsleistungen "alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; eine 'vorgezogene Leistung wegen Alters' ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird".
5.3 Eines der tragenden Prinzipien des Freizügigkeitsrechts der EU bildet unter anderem die Totalisierung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 231; GÄCHTER/BURCH, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. XI, 2014, Rz. 1.84 und 1.106). Art. 6 der Grundverordnung (Zusammenrechnung der Zeiten) hält dementsprechend den Grundsatz fest, dass die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten (Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten) vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Gemäss ausdrücklicher Anordnung in Art. 66 der Grundverordnung findet diese Bestimmung jedoch auf Vorruhestandsleistungen im Sinne von Art. 1 Bst. x
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
der Grundverordnung keine Anwendung.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei den Überbrückungsleistungen gemäss ÜLG um Vorruhestandsleistungen im Sinne von Art. 1 Bst. x der VO Nr. 883/2004 oder aber um Leistungen bei Arbeitslosigkeit resp. um vorgezogene Leistungen wegen Alters handelt. Die Qualifikation der Leistung ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Wenn die Überbrückungsleistungen nämlich als Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Alter anzusehen wären, hätte der zuständige Träger eines Mitgliedstaats angesichts der Tatsache, dass die Gewährung einer solchen Leistung der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten unterliegt, nach Art. 6
BGE 149 V 136 S. 142

der VO Nr. 883/2004 alle nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die in dem Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, dem dieser Träger angehört. Wenn die Überbrückungsleistungen hingegen als Vorruhestandsleistung eingestuft wird, entfällt diese Möglichkeit (vgl. Art. 66 der VO Nr. 883/2004 sowie E. 5.3 oben).
6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von Anhang II FZA und der VO Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004) fällt. Was den sachlichen Geltungsbereich betrifft, gilt die Grundverordnung für die Zweige der sozialen Sicherheit namentlich betreffend die Leistungen bei Alter (Art. 3 Abs. 1 Bst. d), Arbeitslosigkeit (Bst. h) und Vorruhestand (Bst. i). Unabhängig von der Qualifikation der Überbrückungsleistungen als Alters-, Arbeitslosen- oder Vorruhestandsleistung fällt sie somit in den sachlichen Anwendungsbereich von Anhang II FZA und der Grundverordnung.
6.2 Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut von Art. 1 Bst. x der VO Nr. 883/2004 sei klar. Es bestünden keine triftigen Gründe für die Annahme, der eindeutige Wortlaut der Bestimmung ziele am "wahren Sinn" vorbei. Eine Abweichung vom Wortlaut sei daher nicht zulässig. Aus der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ergebe sich sodann unmissverständlich der Wille des Gesetzgebers, die Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistungen im Sinne der Grundverordnung zu konzipieren. Der Bundesrat habe auch in den parlamentarischen Beratungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zusammenrechnung der Beitragsjahre nur auf die in der Schweiz geleisteten Jahre beziehe, ohne Berücksichtigung der im Ausland geleisteten Beitragsjahre. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass die Ausgleichskasse die Überbrückungsleistungen zu Recht als Vorruhestandsleistungen nach Art. 1 Bst. x der VO Nr. 883/2004 qualifiziert und gestützt auf Art. 66 der VO Nr. 883/2004 die vom Beschwerdeführer in Deutschland und in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Mindestversicherungsdauer nach Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG unberücksichtigt gelassen habe.
7.

7.1 Aus den Materialien zum ÜLG ergibt sich, dass der schweizerische Gesetzgeber die Übergangsleistungen als Vorruhestandsleistungen
BGE 149 V 136 S. 143

im Sinne von Art. 1 Bst. x der VO Nr. 883/2004 und nicht als Leistungen bei Arbeitslosigkeit verstanden wissen wollte, da eine Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten unbedingt verhindert werden sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2019 8276 f. Ziff. 2, 8309 f. Ziff. 7.2; vgl. Voten des Bundesrates Berset, AB 2019 S 1148 f., AB 2020 N 78 f., AB 2020 S 102, AB 2020 N 84; Votum Humbel, AB 2020 N 65: "Wir wollen auf keinen Fall ein Risiko eingehen, dass eine Totalisierung von im Ausland geleisteten Beträgen erfolgt"; Votum Dittli, AB 2020 S 101). Zu prüfen bleibt, ob diese der hiesigen Gesetzgebung zugrunde liegende Interpretation im Lichte des Unionsrechts und dabei insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) standhält. Denn die Qualifizierung der Leistungen erfolgt nicht nach Landesrecht, sondern autonom nach den Regeln des europäischen Rechts, dies entsprechend dem Zweck, der Art und den grundlegenden Merkmalen der Leistung (vgl. auch Botschaft, a.a.O., BBl 2019 8309 Ziff. 7.2).
7.2 Als spezifische Anwendungsregel für das FZA sieht dessen Art. 16 in Abs. 2 vor, soweit Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen würden, werde hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt; über die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens werde die Schweiz unterrichtet. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
FZA), hat das Bundesgericht in inzwischen ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger" Gründe abzuweichen (BGE 147 V 285 E. 3.3.7; BGE 146 II 89 E. 4.3; BGE 142 II 35 E. 3.1; BGE 140 II 112 E. 3.2; BGE 136 II 65 E. 3.1).
7.3 Vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 waren Vorruhestandsleistungen nicht vom Koordinierungssystem erfasst gewesen. Erst mit der VO Nr. 883/2004 (für die EU: 1. Mai 2010; für die Schweiz: 1. April 2012; vgl. Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
BGE 149 V 136 S. 144

[AS 2012 2345]) wurden solche Leistungen in den sachlichen Geltungsbereich der Grundverordnung aufgenommen. Im 33. Erwägungsgrund der VO Nr. 883/2004 heisst es dazu: "Es ist erforderlich, gesetzliche Vorruhestandsregelungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen und dadurch die Gleichbehandlung und die Möglichkeit des 'Exports' von Vorruhestandsleistungen sowie die Feststellung von Familien- und Gesundheitsleistungen für die betreffende Person nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten; da es gesetzliche Vorruhestandsregelungen jedoch nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten gibt, sollten die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten auf diese Regelungen nicht angewendet werden."

7.4 Seit Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 hat der EuGH - soweit ersichtlich - erst einmal geprüft, ob es sich bei einer bestimmten Leistung eines Mitgliedstaats um eine Vorruhestandsleistung im Sinne von Art. 1 Bst. x der VO Nr. 883/2004 handelt, nämlich in dem vom BSV in seiner Vernehmlassung erwähnten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 30. Mai 2018 in der Rechtssache C-517/16 (Czerwinski, Slg. 2018 I-350). In diesem Verfahren waren die Leistungen gemäss dem polnischen Gesetz über Überbrückungsrenten zu beurteilen. Der Gerichtshof erinnerte zunächst daran, dass bezüglich der Bestimmung der Art der fraglichen Leistung gemäss ständiger Rechtsprechung Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art zu betrachten seien, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch seien. Dagegen seien lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (Randnr. 43). Für die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit sei das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen (Randnr. 44). So würden sich die in Art. 3 Abs. 1 Bst. d der VO Nr. 883/2004 genannten Leistungen bei Alter im Wesentlichen dadurch auszeichnen, dass sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellten, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben würden und nicht mehr verpflichtet seien, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen

BGE 149 V 136 S. 145

(Randnr. 45). Die Vorruhestandsleistungen würden zwar hinsichtlich ihres Gegenstands und ihres Zwecks, namentlich den Lebensunterhalt von Personen zu gewährleisten, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, einige Ähnlichkeiten mit den Leistungen bei Alter aufweisen. Sie würden sich aber von ihnen insbesondere insoweit unterscheiden, als sie ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgten, indem sie dazu beitrügen, Arbeitsplätze, die von vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Arbeitnehmern besetzt seien, zugunsten von jüngeren Arbeitslosen freizumachen (Randnr. 46); diese Zielsetzung sei im Zusammenhang mit einer Wirtschaftskrise aktuell geworden, von der Europa betroffen gewesen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil des EuGH vom 5. Juli 1983 171/82 Valentini,, Slg. 1983 S. 2157 Randnrn. 16 und 17). Desgleichen trage die Gewährung einer solchen Leistung bei Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dazu bei, die Zahl der unter das System der Arbeitslosenversicherung fallenden entlassenen Arbeitnehmer zu verringern. Demnach seien Vorruhestandsleistungen eher vor dem Hintergrund von Wirtschaftskrise, Restrukturierung, Entlassungen und Rationalisierung zu sehen (Randnr. 47).
Im konkreten Fall berücksichtigte der Gerichtshof, dass die Überbrückungsrente weder an die Arbeitsmarktsituation in einer Wirtschaftskrise noch an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen einer Restrukturierung anknüpfe, sondern ausschliesslich an die Natur der Arbeit, die besonderer Art sei oder unter besonderen Bedingungen ausgeübt werde. Sodann würden die betreffenden Leistungen ausdrücklich auf den Alterungsprozess der Arbeitnehmer Bezug nehmen und das Ziel, Arbeitsplätze zugunsten von jüngeren Personen freizumachen, überhaupt nicht erwähnen. Insoweit sei ein Zusammenhang mit den Leistungen bei Alter gegeben. Weiter werde die Höhe der Überbrückungsrente in Anlehnung an die Höhe der Altersrente festgelegt. Schliesslich wies der Gerichtshof hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Übergangsrente darauf hin, dass es sich dabei um Voraussetzungen handle, die grundsätzlich Erfordernisse für die Gewährung von Altersrenten seien und sich von den allgemein für Vorruhestandsleistungen aufgestellten Voraussetzungen unterscheiden würden (Randnr. 55). Er kam unter Würdigung dieser Aspekte zum Schluss, sowohl aus dem Sinn und Zweck der fraglichen Übergangsrente als auch aus ihrer Berechnungsgrundlage und den Voraussetzungen für ihre Gewährung ergebe sich, dass sich eine derartige Leistung unmittelbar
BGE 149 V 136 S. 146

auf das Risiko des Alters im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d der VO Nr. 883/2004 - und nicht auf Vorruhestandsleistungen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. i der VO Nr. 883/2004 - beziehe, und dass daher der Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten auf sie anwendbar sei.
7.5 Noch unter der Geltung der VO Nr. 1408/71 waren die Urteile des EuGH in der Rechtssache C-406/04 (De Cuyper, Slg. 2006 I-6971) und in der Rechtssache C-25/95 (Otte, Slg. 1996 I-3745) ergangen, die sich mit der Abgrenzung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von den (koordinationsrechtlich noch nicht erfassten) Vorruhestandsleistungen befassten.
7.5.1 In der Rechtssache Otte ging es um ein Anpassungsgeld nach deutschem Recht, das älteren Bergarbeitern - die infolge der Umstrukturierung des deutschen Bergbaus arbeitslos wurden - vom Zeitpunkt ihrer Entlassung bis zur Erreichung des Rentenalters freiwillig gezahlt wurde, wobei aber kein Rechtsanspruch auf die nicht beitragsfinanzierte Leistung bestand (Randnr. 38). Der Gerichtshof entschied, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung, die sich aus dem beschäftigungspolitischen Zweck des Anpassungsgeldes ergäben, die entlassenen Arbeitnehmer aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung herauszuhalten, sich deutlich von denjenigen unterschieden, die eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g der VO Nr. 1408/71 kennzeichneten (Randnr. 37). Er wies darauf hin, dass sich die Höhe des Anpassungsgeldes nach den Bestimmungen für die Altersrente bemesse, der Empfänger des Anpassungsgeldes weder verpflichtet sei, sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen, noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder von der Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Abstand nehmen müsse, mit der eine bestimmte Höchstgrenze übersteigende Einkünfte erzielt würden (Randnr. 36). Der Gerichtshof kam deshalb zum Schluss, dass das in Frage stehende Anpassungsgeld nicht nur zu den Leistungen bei Alter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c der VO Nr. 1408/71 keinen hinreichenden Bezug aufweise, sondern auch kein solcher Bezug zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g gegeben sei. Vielmehr sprächen das mit dem Anpassungsgeld verfolgte beschäftigungspolitische Ziel und die Voraussetzungen seiner Gewährung dafür, es Vorruhestandsleistungen gleichzustellen, die durch die VO Nr. 1408/71 noch nicht geregelt seien (Randnr. 33).
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7.5.2 Die Rechtssache De Cuyper betraf eine Leistung nach belgischem Recht, die über 50 Jahre alten Arbeitslosen gewährt wurde, welche von der Pflicht befreit waren, sich als Arbeitslose registrieren zu lassen. Der Bezug dieser Leistung war mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit unvereinbar. Der Gerichtshof erwog, die erwähnte Leistung bezwecke, den betroffenen Arbeitnehmenden zu erlauben, ihren Bedarf nach dem unfreiwilligen Verlust ihrer Beschäftigung zu decken, während sie noch arbeitsfähig seien (Randnr. 27). Eine Leistung, die aufgrund des Eintritts dieses Risikos, d.h. des Verlustes der Beschäftigung, gewährt und die wegen der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit durch den Betroffenen wegen des Wegfalls dieser Situation nicht mehr geschuldet werde, sei als Leistung bei Arbeitslosigkeit zu betrachten. Der Gerichtshof berücksichtigte weiter die Tatsachen, dass die Berechnungsgrundlage der streitbetroffenen Leistung die gleiche wie die für alle Arbeitslosen war (Randnr. 28) und dass auch die gleichen Leistungsvoraussetzungen galten (Randnr. 29). Es handle sich um eine Leistung, die der belgischen Regelung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit unterliege. Als nicht entscheidend erachtete der Gerichtshof den Umstand, dass der betroffene Arbeitslose von der Verpflichtung befreit war, sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen, und damit von der Verpflichtung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu halten (Randnr. 30). Denn trotz dieser Befreiung müsse der Arbeitslose stets dem Amt zum Zweck der Kontrolle seiner beruflichen und familiären Situation zur Verfügung stehen (Randnr. 31). Der Gerichtshof verwarf deshalb den Standpunkt der Kommission, wonach es sich bei der betreffenden Leistung um eine Vorruhestandsleistung von der Art derjenigen handle, um die es in der mit dem Urteil Otte abgeschlossenen Rechtssache gegangen sei (Randnr. 32; kritisch dazu: ANNETT WUNDER, in: VO [EG] Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierungder Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, N. 12 zu Art. 66 VO Nr. 883/2004). Denn dort sei es um ein Anpassungsgeld in Form einer Subvention ohne Rechtsanspruch für Bergleute gegangen, die ihre Beschäftigung infolge Umstrukturierung des deutschen Bergbaus verloren hätten, wobei der Bezug dieser Leistung mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit vereinbar gewesen sei (Randnr. 33).
8. Zu Recht ist unbestritten, dass es sich bei den Überbrückungsleistungen nach ÜLG um keine Leistungen bei Alter (vorgezogene Altersrenten) handelt. Denn die Leistungen beruhen nicht auf
BGE 149 V 136 S. 148

Beiträgen, die an ein Rentenversicherungssystem bezahlt worden sind (Art. 25 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
ÜLG) und sie kennen eigene Bemessungsregeln, die sich an denjenigen der Ergänzungsleistungen orientieren (Art. 7 ff
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 7 Berechnung der Überbrückungsleistungen - 1 Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1    Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2    Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens:
a  bei alleinstehenden Personen: das 2,25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1;
b  bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben: das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2.
3    Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.
4    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht.
5    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Überbrückungsleistung bei Ehepaaren, bei denen beide Eheleute die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
. ÜLG). Während vorgezogene Altersrenten auch nach Erreichen der Altersgrenze grundsätzlich unverändert fortbezogen werden (vgl. ANDREAS MAIR, Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, Wanderarbeitnehmer/Überbrückungsrente/Vorruhestandsregelung, VO [EG] Nr. 883/2004, Urteil des EuGH vom 30. Mai 2018 in der Rechtssache C-517/16[Czerwinski, Slg. 2018 I-350], Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht [ZESAR] 2019 S. 82 mit Verweisauf ALBRECHT OTTING, Sozialrechtshandbuch [SRH], Ruland/Becker/Axer[Hrsg.], 7. Aufl. 2022, S. 1836 Rz. 113;SUSANNE DERN, in: VO [EG] Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierung der Systeme dersozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, N. 67 zu Art. 1 VO Nr. 883/2004), handelt es sich bei den Überbrückungsleistungen gemäss ÜLG um vorübergehende Leistungen, welche - wie es der Name andeutet - den Zeitraum vom Eintritt der Arbeitslosigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters überbrücken sollen.

9. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den Leistungen gemäss ÜLG handle es sich um Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. h der VO Nr. 883/2004 und nicht um Vorruhestandsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i der VO Nr. 883/2004.
9.1 Soweit er vorbringt, Vorruhestandsleistungen seien von der VO Nr. 883/2004 ausgeklammert, da es sich nicht um Leistungen der sozialen Sicherheit handle, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Erwägungsgrund 33 der VO Nr. 883/2004 wurden diese Leistungen in die Verordnung einbezogen, um dadurch die Gleichbehandlung und die Möglichkeit des Exports von Vorruhestandsleistungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. In Art. 3 Abs. 1 Bst. i der Grundverordnung werden Vorruhestandsleistungen denn auch ausdrücklich als ein Zweig der sozialen Sicherheit aufgeführt.
9.2 Der Beschwerdeführer weist weiter auf das Urteil Czerwinski hin, in dem der EuGH festgehalten habe, Vorruhestandsleistungen seien eher vor dem Hintergrund von Wirtschaftskrise, Restrukturierung, Entlassungen und Rationalisierung zu sehen. Er leitet daraus ab, der Sinn von Vorruhestandsleistungen bestehe zwingend darin, Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, frühzeitig das Arbeitspensum zu reduzieren und so Arbeitsplätze zu Gunsten jüngerer Arbeitnehmer freizumachen. Diese Leistungen hätten somit das

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beschäftigungspolitische Ziel, das Entstehen von (mehr) Arbeitslosen zu verhindern, indem der Arbeitsmarkt entsprechend gesteuert werde. Es gehe darum, Wirtschaftskrisen zu beenden und den Arbeitsmarkt positiv zu beeinflussen. Die hier streitigen Überbrückungsleistungen würden demgegenüber nicht der Steuerung des Arbeitsmarktes dienen, sondern einen anderen Zweck erfüllen, nämlich denjenigen der Existenzsicherung im Alter. Es handle sich dabei um Leistungen bei Arbeitslosigkeit und zur sozialen Absicherung, zumal nur Personen als Leistungsempfänger in Frage kämen, die langzeitarbeitslos seien und deswegen keine regulären Arbeitslosenleistungen mehr beziehen könnten. Nicht entscheidend sei sodann gemäss dem Urteil De Cuyper des EuGH, dass keine "Stempelpflicht" bestehe.
9.3

9.3.1 Das Urteil Czerwinski bezog sich nicht auf die Abgrenzung der Vorruhestandsleistungen von den Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern auf diejenige der ersteren von Leistungen bei Alter (vorgezogene Leistung wegen Alters; vgl. E. 7.4 hiervor). Die in Art. 1 Bst. x der Grundverordnung genannte Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt war daher kein Thema. Der EuGH hielt zwar fest, dass Vorruhestandsleistungen ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgten und eher vor dem Hintergrund von Wirtschaftskrise, Restrukturierung, Entlassungen und Rationalisierung zu sehen seien. Diese zurückhaltende Formulierung lässt aber nicht darauf schliessen, dass Vorruhestandsleistungen zwingend ihre Berechtigung in solchen Ereignissen haben müssen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil klar, dass die streitbetroffenen Leistungen insbesondere mit Blick auf die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen der Gewährung den Altersleistungen zuzuordnen waren. Aus den allgemeinen Ausführungen des EuGH zu den Vorruhestandsleistungen können daher keine Rückschlüsse auf die hier streitbetroffenen Überbrückungsleistungen gezogen werden.

9.3.2 In Bezug auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache De Cuyper ist festzuhalten, dass die Vorruhestandsleistungen im Zeitpunkt des Urteils nicht zum sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 gehörten und folglich die Begriffsdefinition gemäss Art. 1 Bst. x der VO Nr. 883/2004 keiner näheren Prüfung unterzogen werden konnte. Nach dieser nunmehr geltenden Bestimmung darf die Leistung nicht davon abhängig sein, dass die betreffende Person der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, ansonsten die Qualifikation als Vorruhestandsleistung ausscheidet. Die
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Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt kann somit fortan durchaus als Abgrenzungsmerkmal zwischen Vorruhestandsleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrachtet werden (vgl. MICHAEL HEINIG, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, in: Enzyklopädie Europarecht, Schlachter/Heinig [Hrsg.], 2021, § 30 Rz. 5;WUNDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 66). Die Europäische Kommission hatte sich in der Rechtssache De Cuyper denn auch für die Qualifizierung als Vorruhestandsleistungen ausgesprochen (De Cuyper, Slg. 2006 I-6971 Randnr. 32). Ob der EuGH unter der Geltung der VO Nr. 883/2004 an der Rechtsprechung De Cuyper festhalten wird, erscheint zumindest fraglich (vgl. MAXIMILIAN FUCHS, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, N. 26 zu Art. 3 VO Nr. 883/2004). Das Urteil des EuGH sorgte im Übrigen aufgrund der fehlenden Trennschärfe für Kritik in der Lehre. So erachtete etwa WUNDER das Argument des Gerichtshofes als nicht plausibel, dass die Leistungen an De Cuyper nicht dem Anpassungsgeld im Fall Otte ähneln und stattdessen eine Nähe zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit aufwiesen (WUNDER, a.a.O., N. 12 zu Art. 66). Die Entscheidung könne damit erklärt werden, dass zu jenem Zeitpunkt Vorruhestandsleistungen nicht von den Koordinierungsvorschriften erfasst gewesen seien (gl.M.: HEINIG, a.a.O., § 30 Fn. 6). Zur Unterwerfung unter die Koordinierungsvorschriften habe es deshalb der Zuordnung zu einem der in Art. 4 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 genannten Risiken bedurft. Da Vorruhestandsleistungen nunmehr erfasst seien, sollte gemäss WUNDER die trennscharfe Abgrenzung der Leistungen unter Berücksichtigung der folgenden drei Kriterien das Ziel sein: (1) Leistung nach der Beendigung einer beruflichen Tätigkeit, (2) in Abhängigkeit der Erreichung einer Altersgrenze und (3) ohne Verpflichtung sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen (WUNDER, a.a.O., N. 69 zu Art. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
). Diese Voraussetzungen erfüllen die Überbrückungsleistungen gemäss ÜLG: Sie werden ab einem bestimmten Alter (60 Jahre) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt, die ihre berufliche Tätigkeit beendet haben; sie werden zudem ausgerichtet, bis die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf eine Altersrente hat, und der Bezug ist nicht davon abhängig, dass die Person der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht (vgl. zu diesem Punkt E. 9.4 hiernach). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei nicht massgeblich, ob die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit freiwillig oder unfreiwillig erfolgte (vgl. WUNDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 66). Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass Überbrückungsleistungen nur von Personen
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bezogen werden können, die gegen ihren Willen aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Dessen ungeachtet unterscheiden sich die streitbetroffenen Überbrückungsleistungen von den im Fall De Cuyper strittigen Leistungen in verschiedenen Punkten: So wurde für die dortige Leistung die gleiche Berechnungsgrundlage wie für alle Arbeitslosen verwendet. Die Leistungsbezüger unterlagen auch denselben Voraussetzungen wie die anderen Arbeitnehmer. Demgegenüber gilt für die hier streitbetroffenen Überbrückungsleistungen eine völlig andere Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen zum Leistungsbezug sind nicht annähernd gleich. Sie werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert (Art. 25 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
ÜLG) und decken nicht das Risiko des Lohnausfalles infolge Arbeitslosigkeit ab (vgl. dazu auch E. 9.5 hiernach). Aus dem Urteil De Cuyper kann der Beschwerdeführer demnach ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin steht die Qualifikation der Überbrückungsleistungen nach ÜLG als Vorruhestandsleistungen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH.
9.4

9.4.1 In Bezug auf die Überbrückungsleistungen nach ÜLG soll nicht unerwähnt bleiben, dass Berührungspunkte mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestehen. So hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 5 Abs. 5
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG in seiner Verordnung den Bezügern der Leistungen vorgeschrieben, jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie sich um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen (Art. 5 ÜLV; SR 837.21). In seinem Entwurf hatte er noch keine entsprechende Bestimmung vorgeschlagen (vgl. BBl 2019 8313 ff.). Die Integration in den Arbeitsmarkt war aber ein Anliegen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK; vgl. Voten Dittli, AB 2019 S 1138 und Bischof, AB 2019 S 1143). Sie schlug deshalb eine Gesetzesbestimmung vor, welche die Pflicht zum Nachweis von Integrationsbemühungen vorsah. Dieser Vorschlag sorgte in den eidgenössischen Räten allerdings für Diskussionen, da befürchtet wurde, dass die Leistungen dadurch nicht mehr als Vorruhestandsleistungen, sondern als Leistungen bei Arbeitslosigkeit qualifiziert werden könnten (Voten Humbel, AB 2020 N 65, Dittli, AB 2020 S 101 und BR Berset, AB 2020 N 84 sowie AB 2020 S 101 f.: "nous devons faire très attention à ce que cette mesure ne permette pas d'interpréter la prestation transitoire comme une prestation d'assurance-chômage"). Die Mehrheit entschied sich
BGE 149 V 136 S. 152

schliesslich dafür, im Gesetz eine Delegationsnorm vorzusehen, die die konkrete Ausgestaltung dem Bundesrat überlässt und diesem die Möglichkeit lässt, bei Bedarf rasch Anpassungen vorzunehmen (Votum Meyer, AB 2020 N 86).
9.4.2 Die in der Verordnung vorgesehene Pflicht, sich um die Integration zu bemühen, lässt zunächst an Leistungen bei Arbeitslosigkeit denken. Aus den Erläuterungen des BSV zu den Ausführungsbestimmungen zum ÜLG (Stand: Juni 2021) ergibt sich aber, dass bezüglich der Qualität und der Quantität des Nachweises keine hohen Anforderungen gestellt werden sollen. Vor allem aber ist im ÜLG - im Gegensatz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0; vgl. Art. 30
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG) - keine Sanktionsmöglichkeit bei einem fehlenden Nachweis von Integrationsbemühungen vorgesehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht der Bezüger und eine Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse besteht, wie sie im Übrigen ganz generell auch in den anderen Sozialversicherungszweigen gilt (vgl. Art. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
ÜLG i.V.m. Art. 28
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
und 31
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG). Ebenso wenig führt die Verletzung der Integrationspflicht zu einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Mit der Delegationsbestimmung von Art. 5 Abs. 5
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG und der in Art. 5 ÜLV vorgesehenen Pflicht zu Integrationsbemühungen haben es der Gesetzgeber und der Bundesrat zwar verpasst, eine schärfere Abgrenzung von den Arbeitslosenleistungen vorzunehmen. Die Pflicht zu Integrationsbemühungen ist nach dem Gesagten aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Leistungsbezüger der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen müssen. Dementsprechend vermag sie die Qualifikation der Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistungen im Sinne der Grundverordnung nicht abzuwenden.
9.4.3 Weiter fällt auf, dass die Überbrückungsleistungen ihre Verfassungsgrundlage in Art. 114 Abs. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
BV haben. Art. 114
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
BV steht als Ganzes unter dem Titel "Arbeitslosenversicherung". Der hier interessierende Abs. 5, der keinen Auftrag, sondern eine begrenzte Ermächtigung zur Gesetzgebung enthält, beschlägt jedoch die Arbeitslosenfürsorge (GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 114
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
BV), also einen Bereich, der sich von der in den vorangehenden Absätzen geregelten Arbeitslosenversicherung unterscheidet (vgl. auch E. 4.1.2 hiervor). Mit den Überbrückungsleistungen soll eine Lücke bei der Sicherung älterer Personen vor den
BGE 149 V 136 S. 153

wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit geschlossen werden. Sie haben insoweit Fürsorgecharakter, charakterisieren sich dementsprechend als bedarfsabhängige Leistungen, die aus allgemeinen Bundesmitteln und nicht - wie diejenigen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 114 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
BV) - durch Lohnbeiträge finanziert werden. Aus der Verfassungsgrundlage der Überbrückungsleistungen lässt sich damit nicht der Schluss ziehen, es handle sich dabei um Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
9.5 Bei gesamthafter Betrachtung, mithin unter Einbezug des Sinnes und Zwecks der Überbrückungsleistungen, der Berechnungsgrundlage und der Anspruchsvoraussetzungen sowie unter Berücksichtigung des gedeckten Risikos ergibt sich nach dem Gesagten Folgendes:
9.5.1 Gegen die Qualifikation als Leistungen bei Arbeitslosigkeit spricht zunächst der Umstand, dass die Überbrückungsleistungen nicht den Zeitraum bis zur angestrebten Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, sondern denjenigen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausfüllen sollen. Sie decken zudem nicht das Risiko eines Einkommensverlustes, vielmehr reduzieren sie das Armutsrisiko vor dem Rentenalter, indem sie als Existenzsicherung ausgestaltet sind. Sie sollen für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wenige Jahre vor dem Rentenalter erlischt und die keine neue Stelle mehr finden, die Lücke zwischen dem Zeitpunkt der Aussteuerung bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters schliessen. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Problematik im System der Arbeitslosenversicherung zu regeln. Stattdessen hat er die Überbrückungsleistungen in einem eigenen Gesetz geregelt. In seiner Botschaft hielt der Bundesrat dazu fest - und das Parlament ist ihm in den wesentlichen Punkten gefolgt -, er erachte es nicht als sinnvoll, arbeitslosen Personen, die über 55 Jahre alt seien, bis zum Erreichen ihres Rentenalters Arbeitslosenentschädigungen zu entrichten. Eine solche Regelung würde im System der ALV, welche eine rasche und nachhaltige Eingliederung der betroffenen Personen zum Ziel habe, negative Anreize setzen und - zusätzlich zu den bestehenden Herausforderungen - das Eingliederungspotenzial dieser Personen beeinträchtigen (Botschaft, a.a.O., BBl 2019 8272 Ziff. 1.2.1).
9.5.2 Die Bezüger von Überbrückungsleistungen werden damit aus dem System der Arbeitslosenversicherung herausgehalten, ähnlich
BGE 149 V 136 S. 154

wie im Fall Otte (vgl. E. 7.5.1 hiervor). Anspruchserfordernis ist die Aussteuerung gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Das heisst, der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ist ausgeschöpft oder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen, ohne dass anschliessend eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden könnte (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 3 Grundsatz - 1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
1    Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
a  das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder
b  die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.6
2    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.
3    Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.
ÜLG). Diese Herauslösung erscheint auch von der Sache her sinnvoll, da es bei den betroffenen Versicherten nicht gelungen ist, sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, dies trotz Schadenminderungspflicht (unter Einschluss verschiedener "Einzelpflichten"), Zugangs zur Arbeitsvermittlung und engmaschiger Kontrollvorschriften bei maximaler (Art. 27 Abs. 2 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 27 Höchstzahl der Taggelder - 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
1    Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
2    Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a  höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b  höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c  höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:119
c1  das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
c2  eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.120
3    Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG121 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.122
4    Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.123
5    Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.124
5bis    Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.125
AVIG) bzw. bereits privilegierter Anzahl an Taggeldern (Art. 27 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 27 Höchstzahl der Taggelder - 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
1    Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
2    Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a  höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b  höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c  höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:119
c1  das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
c2  eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.120
3    Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG121 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.122
4    Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.123
5    Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.124
5bis    Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.125
AVIG; Art. 41b
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 41b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehende Versicherte - (Art. 27 Abs. 3 AVIG)141
1    Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG142 aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.143
2    Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert.
3    Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
AVIV; SR 837.02). Die Überbrückungsleistungen erfassen somit jene Fälle, in denen das System der Arbeitsförderung nicht mehr und das System der Rentenversicherung aufgrund Alters noch nicht greift. Dies spricht für die Qualifikation als Vorruhestandsleistung (vgl. WUNDER, a.a.O., N. 68 zu Art. 1).
9.5.3 Wesentliche Unterschiede zur Arbeitslosenversicherung bestehen ebenso hinsichtlich weiterer Anspruchsvoraussetzungen: Die Überbrückungsleistungen setzen eine Mindestversicherungsdauer (20 Jahre) und ein jährliches Mindesteinkommen voraus (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG). Zudem muss die betreffende Person in einem bestimmten Alter ausgesteuert worden sein und sie darf eine bestimmte Vermögensschwelle nicht überschreiten. Die Arbeitslosenentschädigung setzt dagegen unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall, die Erfüllung der Beitragszeit und der Kontrollvorschriften sowie die Vermittlungsfähigkeit voraus (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
AVIG). Auch bezüglich der Berechnungsgrundlagen unterscheiden sich die Überbrückungs- von den Arbeitslosenleistungen. Erstere werden anhand einer Bedarfsrechnung ermittelt, die sich an derjenigen der Ergänzungsleistungen orientiert (vgl. Art. 7
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.
ELG); zudem werden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 4 Bestandteile der Überbrückungsleistungen - 1 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
1    Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Überbrückungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG7), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
ÜLG). Beides ist dem System der Arbeitslosenversicherung fremd, wo sich die Arbeitslosentaggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen (vgl. Art. 22
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 22 Höhe des Taggeldes - 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
1    Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a  die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b  für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.89
2    Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:90
a  keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b  ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c  keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
3    Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.94
4    und 5 ...95
AVIG). Schliesslich seien nochmals die unterschiedlichen Finanzierungsweisen erwähnt: Während die Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus Lohnbeiträgen erbracht werden, speisen sich die Überbrückungsleistungen aus allgemeinen Bundesmitteln (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
ÜLG).
BGE 149 V 136 S. 155

9.6 Nach dem Gesagten zeigen sich mehrere bedeutsame Unterschiede zwischen ÜLG und AVIG. Diese erlauben es, die gemäss ÜLG beanspruchten Leistungen nicht als solche bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. h der Grundverordnung, sondern als Vorruhestandsleistungen nach deren Art. 3 Abs. 1 Bst. i zu qualifizieren. Dieser Schluss erfolgt - wie gezeigt - auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, wobei nichts vorgebracht und auch kein zwingender Grund ersichtlich ist, weshalb hier die VO Nr. 883/2004 einer weiteren Auslegung anhand völkerrechtlicher Regeln zu unterziehen wäre (vgl. etwa BGE 147 V 387 E. 3.3; BGE 146 II 150 E. 5.3.1). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen in diesem Zusammenhang eher beiläufig auf die Weiterzugsmöglichkeit an den EGMR verweist, fehlt es hinsichtlich eines damit angedeuteten Verstosses gegen die EMRK an einer hinreichend begründeten Rüge (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG sowie nicht publ. E. 1; vgl. etwa Urteile 9C_276/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1 sowie 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66).
9.7 Aus der Subsumtion der Überbrückungsleistungen nach ÜLG unter die Vorruhestandsleistungen folgt, dass ausländische Versicherungszeiten für die Berechnung der Mindestversicherungsdauer nicht anzurechnen sind (vgl. Art. 66 der VO Nr. 883/2004). Mangels Erfüllung derselben in der Schweiz steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu. Das angefochtene Urteil verletzt kein Völkerrecht. Die Beschwerde ist demnach unbegründet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 149 V 136
Datum : 25. Mai 2023
Publiziert : 26. Oktober 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : 149 V 136
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Art. 8, Art....


Gesetzesregister
AHVG: 34
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
ATSG: 13 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
28 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
31
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
AVIG: 8 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
22 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 22 Höhe des Taggeldes - 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
1    Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a  die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b  für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.89
2    Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:90
a  keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b  ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c  keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
3    Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.94
4    und 5 ...95
27 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 27 Höchstzahl der Taggelder - 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
1    Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
2    Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a  höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b  höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c  höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:119
c1  das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
c2  eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.120
3    Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG121 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.122
4    Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.123
5    Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.124
5bis    Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.125
30
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIV: 41b
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 41b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehende Versicherte - (Art. 27 Abs. 3 AVIG)141
1    Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG142 aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.143
2    Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert.
3    Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
BGG: 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 114
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
EG: 1 
IR 0.142.392.681.163 Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
EG Art. 1 - (1) Die vorliegende Vereinbarung regelt die praktischen Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Dublin-Verordnung.
3 
IR 0.142.392.681.163 Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
EG Art. 3 - (1) Die zuständigen Behörden beantworten Ersuchen um Auf- und Wiederaufnahme sowie Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung in der kürzest möglichen Zeit. Die Beantwortung erfolgt in der Regel bei Ersuchen um Aufnahme innerhalb von zehn Tagen und bei Ersuchen um Wiederaufnahme innerhalb von eine Woche, bei Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung innerhalb von vier Wochen.
6 
IR 0.142.392.681.163 Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
EG Art. 6 - Die zuständigen Behörden kommunizieren gemäss Artikel 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, welche eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sämtliche Daten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderung und widerrechtliche Bekanntgabe wirksam geschützt sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen und einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten.
66
ELG: 7 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.
9a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
FZA: 15 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
16
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
ÜLG: 1 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender.
3 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 3 Grundsatz - 1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
1    Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
a  das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder
b  die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.6
2    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.
3    Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.
4 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 4 Bestandteile der Überbrückungsleistungen - 1 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
1    Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Überbrückungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG7), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
5 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
7 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 7 Berechnung der Überbrückungsleistungen - 1 Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1    Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2    Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens:
a  bei alleinstehenden Personen: das 2,25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1;
b  bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben: das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2.
3    Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.
4    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht.
5    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Überbrückungsleistung bei Ehepaaren, bei denen beide Eheleute die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
9 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 9 Anerkannte Ausgaben - 1 Als Ausgaben werden anerkannt:
1    Als Ausgaben werden anerkannt:
a  als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
a1  bei alleinstehenden Personen: 20 100 Franken,
a2  bei Ehepaaren: 30 150 Franken,
a3  bei Kindern, die das 11. Altersjahr vollendet haben, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind: 10 515 Franken; dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrags,
a4  bei Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7380 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrags; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
b1  für eine allein lebende Person: 17 580 Franken in der Region 1, 17 040 Franken in der Region 2 und 15 540 Franken in der Region 3,
b2  bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen zusätzlich:
b3  bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6420 Franken;
c  anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss;
d  Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
e  Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
f  Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes einschliesslich der Beiträge an die berufliche Vorsorge unter Ausschluss der Prämie für die Krankenversicherung;
g  bei einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge: die Risiko- und die Verwaltungskostenbeiträge sowie allfällige Sanierungsbeiträge an die berufliche Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a BVG16;
h  der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Unfalldeckung, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
i  geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
2    Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossene Person nach Artikel 7 Absatz 3 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
3    Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a  Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b  Personen, die zusammen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.
4    Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamts für Statistik.
5    Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.
6    Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
7    Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.
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SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 10 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 1500 Franken übersteigen; das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen wird zu 80 Prozent angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, Eigentum hat und die von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer anderen Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; Solidaritätsbeiträge nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 201617 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sind beim Vermögen nicht zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
h  die individuelle Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199418 über die Krankenversicherung (KVG).
2    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches19;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
d  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen für Kinder in Ausbildung unter 25 Jahre.
25
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
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BBl
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AB
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EU Verordnung
1408/1971 • 883/2004 • 987/2009
VPB
80.2